Sehr geehrte Damen und Herren,
heute erhalten Sie die B&F News 01/2024.
In dieser Ausgabe erhalten Sie unter anderem Informationen über unsere Teilnahme an der Fachmesse Zukunft Personal Süd in Stuttgart sowie die Möglichkeit, Freikarten zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Fröhlich
B&F Consulting AG
1. B&F auf der Zukunft Personal Süd 2024
Wer uns kennt, weiß: B&F versteht sich nicht nur als Versicherungsmakler, sondern als umfassender Dienstleister rund um das Thema Mitarbeiter-Benefits und betriebliche Vorsorge.
Mit diesen Themen präsentieren wir uns dieses Jahr erstmals auf der Fachmesse Zukunft Personal Süd am 05. und 06. März in Stuttgart. Im Gepäck haben wir aktuelle Entwicklungen im Bereich digitale Beratungs- und Verwaltungslösungen, interessante Konzeptansätze im Benefit-Bereich und natürlich alles rund um die betriebliche Vorsorge.
Besuchen Sie uns gerne bei unserer Premiere und kommen Sie mit uns ins Gespräch.
Ihr Freiticket für beide Messetage erhalten Sie noch heute! Kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen Ihren persönlichen Gutscheincode zu. Weitere Informationen über die Zukunft Personal Süd finden Sie hier.
2. Dem Krebs auf der Spur – neuartiger Krankenzusatztarif
Bei Krebs gilt vor allem eines: Je früher man ihn erkennt, desto besser sind meist die Heilungschancen. Doch in einem frühen Stadium ist Krebs oft symptomlos und die konventionelle Krebsfrüherkennung konzentriert sich meist auf den Nachweis einzelner Tumore. Die Problematik hierbei: Es gibt hunderte verschiedene Tumorarten.
Der Krankenversicherer HanseMerkur geht nun neue Wege: Mit dem Zusatztarif Krebs-Scan haben Sie Zugang zu einer innovativen Methode zur Krebsfrüherkennung. Basis ist der jährliche Bluttest PanTum Detect®. Dieser ist nicht tumorspezifisch und kann bereits in einer frühen Phase einen Hinweis auf viele verschiedene Tumorarten geben. Liefert er ein auffälliges Ergebnis, wird mit Hilfe der bildgebenden Verfahren PET/CT und MRT geprüft, ob sich der Verdacht bestätigt. Die Kosten übernimmt der Versicherer. Dies gilt ebenso für weitere durch die Krankheit verursachte Kosten wie Ein- oder Zweibettzimmer, Transport, Kurtagegeld und Assistanceleistungen.
Verschaffen Sie sich Gewissheit – wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Zusatztarif Krebs-Scan.
3. Betriebliche Altersversorgung für Führungskräfte – zivilrechtliche Wirksamkeit
Wiederkehrend weisen wir auf die Notwendigkeit von Gesellschafter-beschlüssen bei der betrieblichen Altersversorgung für (Gesellschafter-) Geschäftsführer hin.
Zivilrechtlich wirksam ist die Zusage – unabhängig des Durchführungswegs und ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist – nur, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
Doch was, wenn die Führungskraft oder der Prokurist mit einer bestehenden Zusage in die Position des Geschäftsführers wechseln? In diesem Fall wird der Gesellschafterbeschluss für die seit Jahren im Unternehmen geführte Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse häufig vergessen.
Die Konsequenzen kennen wir aus der Praxis. Im Falle einer Insolvenz werden keine Leistungen durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) erbracht, Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen fallen in die Insolvenzmasse.
Auch die steuerliche Anerkennung der Zusage bei der Firma ist ohne einen Gesellschafterbeschluss und mit der daraus resultierenden, fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit i. d. R. nicht gegeben. Damit ist der Betriebs-ausgabenabzug gefährdet.
Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Durchführungswege gleichermaßen und sowohl für Geschäftsführer einer GmbH (unabhängig von einer Beteiligung am Unternehmen), wie auch dem Grunde nach für Vorstände einer AG.
Sofern in Ihrem Unternehmen betroffene Zusagen ohne Gesellschafter-beschluss bestehen, können Sie den Gesellschafterbeschluss, mit aktuellem Datum von den derzeitigen Gesellschaftern unterzeichnet, nachholen. Die schwebende Unwirksamkeit wird damit zivilrechtlich geheilt. Ein Muster für einen Gesellschafterbeschluss erhalten Sie jederzeit bei uns.
Hierzu noch ein Hinweis: Der Beschluss ist grundsätzlich eine firmeninterne Angelegenheit und muss daher weder uns, noch dem Versorgungsträger zwingend vorgelegt werden. Auf Wunsch können Sie uns den Beschluss trotzdem gerne zur Übermittlung an den Versorgungsträger, welcher den Beschluss archivieren und im Insolvenzfall dem PSVaG vorlegen würde, einreichen.