B&F News 01/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhalten Sie unsere erste B&F News des Jahres 2022.

Wir hoffen Sie sind trotz aller aktuellen Unwegbarkeiten und Herausforderungen gut ins neue Jahr gestartet.

Nachfolgend finden Sie einen kleinen Überblick über aktuelle Themen aus dem Bereich der betrieblichen und privaten Vorsorge.

Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz

Wolfgang Fröhlich

B&F Consulting AG

Privatpatientenstatus für Führungskräfte

Sind Sie auf der Suche nach einer Möglichkeit, Führungskräfte zu gewinnen und langfristig an Ihr Unternehmen zu binden?

Im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung können Sie gesetzlich Krankenversicherten den Status als Privatpatient ermöglichen. So schaffen Sie eine einmalige Kombination aus den Vorteilen des gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsschutzes und einen extrem hohen Mehrwert für Ihre Führungskräfte.

Alle über diese betriebliche Krankenversicherung versicherten Personen können unter anderem im ambulanten Bereich Termine als Privatpatient vereinbaren und erhalten im stationären Bereich die Behandlung durch einen Privatarzt und die Unterbringung in einer höherwertigen Zimmerkategorie.
Für weiterführende Informationen zum Privatpatientenstatus für Führungs-kräfte sprechen Sie uns gerne an.

Inflationsschutz

Die Inflation in der Eurozone ist im Februar erneut auf einen Höchststand von mittlerweile 5,8 Prozent gestiegen. Doch wohin mit langfristig verfügbaren Firmengeldern oder privatem Kapital in Zeiten von Niedrigzins und hochvolatilen Aktienmärkten? Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Optionen vor.

Hahn Pluswertfonds [für Privatanleger]

Die Hahn Pluswertfonds investieren in gewerbliche Immobilien, wobei der Fokus auf Einkaufszentren und Fachmärkten liegt. Dieses langfristige Investment bietet Ihnen unabhängig von der Volatilität der Aktienmärkte eine vergleichsweise sichere und planbare Rendite. Eine Beteiligung ist ab einem Anlagebetrag von 20.000 EUR möglich. 
Für weitere Informationen und eine umfangreiche Beratung nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Allianz PrivateFinancePolice [für Privatanleger und juristische Personen]

Die Allianz Lebensversicherungs-AG bietet Ihnen mit der PrivateFinancePolice Zugang zu den Renditechancen alternativer Anlagen. Dieses attraktive Anlagesegment ist für Privatanleger im Normalfall nur schwer zugänglich. Es ist allerdings optimal, um Ihr bestehendes Anlageportfolio zu diversifizieren und hat, da es sich in der Regel um nicht börsengehandelte Anlagen handelt, eine geringe Schwankungsbreite. Sie können die Anlage als Privatperson ab einem Einmalbetrag von 10.000 EUR zu den Konditionen eines institutionellen Anlegers nutzen. Im Rahmen der PrivateFinancePolice erfolgen die Investments in über 1.000 Einzelprojekten in folgenden Bereichen:

  • Infrastruktur
  • Erneuerbare Energien
  • Immobilien
  • Private Equity
  • Private Debt

Die Allianz bietet zusätzlich Anlagelösungen für juristische Personen ab einem Einmalbeitrag von 100.000 EUR an. Für eine individuelle Beratung und weitere Informationen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

https://www.beratungssuite.de/#/frontend/98ccacb8-a371-4572-8ab1-92b56a72fdcc

Bescheinigung über die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F.

Die Durchführung der bAV über eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG 
a. F. (Pauschalbesteuerung) war bei Erteilung einer Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 möglich. Seit dem 01.01.2005 können Direktversicherungen nur noch gemäß § 3 Nr. 63 EStG (Entgeltumwandlung) umgesetzt werden. An dieser Stelle möchten wir ein Thema aufgreifen, welches im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung in Ihrem Haus zur Beanstandung führen kann.

bAV-Verträge dürfen laut § 52 Abs. 40 EStG aktuell nur gemäß § 40b EStG 
a. F. besteuert werden, wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag auf diese Art und Weise besteuert wurde. Der Arbeitgeber hat für diesen Sachverhalt gemäß § 5 Abs. 1 LStDV einen Nachweis zu erbringen. Bei Angestellten die bereits vor dem 01.01.2018 beschäftigt waren sollte das Vorhandensein von Gehaltsabrechnungen aus diesem Zeitraum ausreichend sein. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels nach dem 01.01.2018 obliegt die Nachweispflicht beim neuen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Dieser Pflicht kann durch das Vorlegen einer Gehaltsabrechnung oder einer formlosen Bescheinigung des Vorarbeitgebers nachgekommen werden. 

B&F News 01/2022