B&F Sondernews 01/2023

Sehr geehrte Damen & Herren,

heute erhalten Sie unsere B&F Sondernews 01/2023.

In dieser Ausgabe gehen wir auf die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2023 und die Auswirkungen dieser Änderung auf Verträge nach 
(in der Regel) § 3 Nr. 63 EStG mit vereinbarter “BBG-Dynamik” ein.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz

Wolfgang Fröhlich

B&F Consulting AG

Beitragsbemessungsgrenze 2023

Auch zu Beginn des Jahres 2023 passt der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Nach der erstmaligen Absenkung zum 01.01.2022 wird die BBG zum 01.01.2023 wieder steigen.

Die BBG West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von 7.050 EUR monatlich auf 7.300 EUR. Somit steigen auch die Beitragsgrenzen zur bAV: Die Grenze von 4 % der BBG (Beiträge sozialversicherungs- und steuerfrei) steigt von 282 EUR monatlich auf 292 EUR. Die Grenze von 8 % der BBG (Beiträge steuerfrei) steigt von 564 EUR monatlich auf 584 EUR.

Für einen großen Teil unserer Kunden ergibt sich hier kein besonderer Handlungsbedarf.


Bitte beachten Sie allerdings folgenden Fall:

In einem Vertrag ist eine BBG-Dynamik vereinbart und der Beitrag wurde zum 01.01.2022 nicht gesenkt, sondern auf 284 EUR bzw. 568 EUR (BBG-Grenze im Jahr 2021) belassen. Nun findet im Rahmen der BBG-Dynamik eine prozentuale Erhöhung des Beitrags analog zur Erhöhung der BBG statt, wodurch der Beitrag auch die neue BBG-Grenze von 292 EUR bzw. 584 EUR überschreiten wird. Dies betrifft unter anderem Verträge bei der Allianz Lebensversicherung, aber auch bei anderen Anbietern ist uns dies aufgefallen.

Ein Beispiel: Ein Vertrag mit einem bisherigen Beitrag von 284 EUR wird im Rahmen der BBG-Dynamik um 3,546 % (Prozentuale Erhöhung von 282 EUR auf 292 EUR) erhöht und hat somit zukünftig einen Beitrag von 294,07 EUR.

Bitte prüfen Sie in Ihrem Zahlungs- oder Abrechnungssystem, ob es aktuell Verträge mit einem monatlichen Beitrag von 284 EUR bzw. 568 EUR gibt. Wenn Beschäftigte mehrere bAV-Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG nutzen, ist hierbei die Summe der Beiträge zu beachten. Ebenso ist die Anrechnung von Verträgen nach § 40b EStG im Rahmen der steuerfreien Grenze von 8 % der BBG zu beachten.

Sollten Sie im Fall einer BBG-Dynamik statt einer prozentualen Erhöhung die Erhöhung auf die neue BBG-Grenze von 292 EUR bzw. 584 EUR wünschen, nehmen Sie bitte zeitnah Kontakt zu uns auf.

B&F Sondernews 01/2023