Sehr geehrte Damen & Herren,
heute erhalten Sie unsere B&F Sondernews 02/2023.
In dieser Ausgabe gehen wir auf das Nachweisgesetz (NachwG) im bAV-Kontext ein und bitten um Kenntnisnahme und hausinterne Klärung Ihrer Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz
Wolfgang Fröhlich
B&F Consulting AG
Nachweisgesetz (NachwG) im bAV-Kontext
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie zum 01.08.2022 wurde das Nachweisgesetz (NachwG) geändert. Das NachwG hat Arbeitgeber bereits zuvor verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich aufzuzeichnen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierzu gehörten z. B. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie die Zusammensetzung und Höhe des Entgelts.
Die bisherigen Mindestinhalte in Arbeitsverträgen wurden nun u. a. um Angaben zur betrieblichen Altersversorgung erweitert. Falls eine betriebliche Altersversorgung angeboten wird, sind Name und Anschrift des Versorgungsträgers anzugeben. Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen ist der Produktgeber selbst dazu verpflichtet, Name und Anschrift des Versorgungsträgers mitzuteilen, insofern entfällt die Pflicht für den Arbeitgeber. Bei Unterstützungskassenversorgungen dagegen greift die neue Nachweispflicht. Diese kann zum Beispiel durch die Aufnahme von Name und Anschrift der Unterstützungskasse in die bestehende Versorgungsordnung erfüllt werden.
Wir haben bereits in der Vergangenheit empfohlen, eine Betriebsvereinbarung bzw. Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung zu implementieren. Die am Markt teils vertretene Auffassung, eine Versorgungsordnung sei nun verpflichtend, teilen wir nicht. Wir halten eine Betriebsvereinbarung bzw. Versorgungsordnung jedoch für den richtigen Weg, die bAV-Regelungen im Unternehmen vollständig und transparent zu dokumentieren.
Ein Verstoß gegen die aus dem NachwG resultierenden Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR belegt werden. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Arbeitgeber einer der genannten Pflichten aus dem Nachweisgesetz „nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig“ nachkommt.
Was bedeutet das NachwG für Entgeltumwandlungsvereinbarungen? Am 07.07.2022 hat sich das BMAS zu der Frage der Geltung des NachwG für die Entgeltumwandlung positioniert. Das Ministerium erklärt zur gesetzlichen Verpflichtung der schriftlichen Information über die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, dass „der Arbeitgeber demnach über das Arbeitsentgelt informieren müsse, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar“. Ob die Gerichte der Rechtsauffassung des Ministeriums folgen werden, wird sich zeigen.
Tatsache ist, dass Juristen der Versicherungsbranche teils eine gänzlich andere Auffassung vertreten und die Notwendigkeit der Originalunterschrift seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Entgeltumwandlungsvereinbarungen sehen.
Die Hoffnung, dass sich nach Einführung des neuen NachwG rasch eine Rechtsmeinung zur Schriftformerfordernis festigt, hat sich bisher nicht erfüllt.
Bitte stimmen Sie sich daher mit Ihrer Rechtsabteilung ab, wie Sie künftig mit der Unterzeichnung der Entgeltumwandlungsvereinbarungen umgehen möchten.